Dienstleistungen A – Z
Allgemeine Informationen
Die Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer besteuert den Übergang von Vermögen auf eine andere Person im Zusammenhang mit einem Erbfall oder im Wege einer Schenkung. Der Vermögensanfall, der infolge Todes eintritt, unterliegt der Erbschaftsteuer. Die Vermögensübertragung, die auf einer Schenkung unter Lebenden beruht, unterliegt der Schenkungsteuer.
Dabei sind beide Steuerarten im Wesentlichen identisch und ergänzen sich gegenseitig. So soll die Schenkungsteuer verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen wird.
Angesichts persönlicher Freibeträge und sachlicher Steuerbefreiungen fällt oft keine oder nur eine geringe Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.
Teaser
Haben Sie von jemandem Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Erbfall oder als Schenkung erhalten, müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen. Informieren Sie sich hier.
Verfahrensablauf
Sie müssen jeden Erwerb von Todes wegen und jede Schenkung unter Lebenden innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie von dem Vermögensanfall erfahren haben, dem Finanzamt schriftlich anzeigen. Eine Anzeige ist nicht notwendig, wenn Sie das Vermögen aufgrund eines eröffneten Testaments oder einer notariell beurkundeten Schenkung erhalten haben. Das Testament muss hierbei von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar/-in eröffnet worden sein.
Die Anzeigepflicht bleibt jedoch auch in diesen Fällen bestehen, wenn zum Erwerb folgende Vermögensgegenstände gehören:
- Grundbesitz
- Betriebsvermögen
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft, für die keine Anzeigepflicht durch einen Vermögensverwahrer oder Vermögensverwalter bestehen oder
- Auslandsvermögen.
Wenn der Erwerb nicht anzeigepflichtig ist, aber eine Steuer entstehen könnte, wird das Finanzamt sich bei Ihnen melden. In Erbfällen geschieht das aus Gründen der Rücksichtnahme in der Regel frühestens 5 bis 6 Monate nach dem Erbfall. Aber auch nach mehreren Jahren können Sie noch aufgefordert werden, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt kann von jedem Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Steuererklärung verlangen. Die Erklärung müssen Sie dann nach amtlich bestimmten Muster einreichen. Sie haben für diese Erklärung mindestens einen Monat Zeit.
Zuständige Stelle
In Sachsen-Anhalt ist das Finanzamt Staßfurt zentral zuständig.
Voraussetzungen
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen im Wesentlichen denselben Regeln.
- Der Besteuerung unterliegt nur das, was ein Erbe oder Beschenkter tatsächlich erhalten hat.
- Dabei wird Ihre verwandtschaftliche Beziehung zur verstorbenen oder schenkenden Person berücksichtigt. Davon hängen die Steuerklasse, der Steuertarif und die Höhe des persönlichen Freibetrags ab.
Als Erwerb von Todes wegen gilt unter anderem:
- der Erwerb aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder erbvertraglicher Erbfolge
- der Erwerb durch Vermächtnis
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und jeder Vermögensvorteil aufgrund eines von der verstorbenen Person geschlossenen Vertrages (z. B. Lebensversicherungen, Abfindungen)
- der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs oder was als Abfindung für einen Verzicht hierauf gewährt wird.
Als Schenkung unter Lebenden gilt unter anderem:
- freigebige Zuwendungen
- die Bereicherung eines Ehegatten oder eines eingetragenen Lebenspartners bei Vereinbarung der ehelichen Gütergemeinschaft
- was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird
- was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt
- der Erwerb aufgrund einer vom Schenker angeordneten Auflage.
Erforderliche Unterlagen
Ihre Anzeige der Erbschaft oder Schenkung sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihr Vorname und Familienname, Beruf, Anschrift
- Vorname und Familienname, Beruf, Anschrift der verstorbenen oder schenkenden Person
- Todestag und Sterbeort der verstorbenen Person oder Zeitpunkt der Schenkung
- Gegenstand und Wert des Erwerbs
- Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung
- Ihr persönliches Verhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person wie Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Dienstverhältnis
- Gegenstand, Wert und Zeitpunkt früherer Zuwendungen, die Sie von der verstorbenen oder schenkenden Person erhalten haben
Gebühren (Kosten)
keine
Ausnahme: Nur wenn Sie beim Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen, ist die Erteilung der Auskunft gebührenpflichtig.
Fristen
Sie müssen die Schenkung oder die Erbschaft innerhalb von 3 Monaten anzeigen. Die Frist beginnt, nachdem Sie von dem Vermögensanfall erfahren haben. Wenn Sie die schenkende Person sind, müssen Sie die Schenkung ebenfalls anzeigen.
Bearbeitungsdauer
Zur Bearbeitungsdauer nach Eingang der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärungen können keine allgemein gültigen Aussagen getroffen werden, da die Wertfeststellung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer insbesondere bei Übertragung von Grundbesitz oder Unternehmensvermögen in einem gesonderten Feststellungsverfahren erfolgt. Die hierzu vom Erbschaftsteuerfinanzamt beim zuständigen Lage- bzw. Betriebsfinanzamt (auch anderer Bundesländer) angeforderten Werte liegen teilweise erst nach mehreren Wochen oder Monaten vor. Ist in Ihrem Fall die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlich, werden Sie vom zuständigen Feststellungsfinanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung erhalten.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Vordrucke zur Erbschaftsteuer- beziehungsweise Schenkungsteuererklärung, erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt. Sie können sich die Vordrucke auch im Internet herunterladen.
Weitere Informationen
Nicht alles, was der Erbe oder Beschenkte erhält, ist steuerpflichtig. Steuerfrei bleiben beispielsweise:
- bei Personen der Steuerklasse I Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zu 41.000 EUR und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 EUR,
- bei Personen der Steuerklasse II und III Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 EUR,
- bis zu 20.000 EUR für Personen, die die verstorbene Person unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder unterhalten haben,
- Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung,
- übliche Gelegenheitsgeschenke,
- Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken.
Wichtige Freistellungen und Verschonungsregelungen bestehen darüber hinaus für
- den Zugewinnausgleich unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern (§ 5 ErbStG),
- den Erwerb von vermieteten Wohnungen (§ 13d ErbStG),
- den Erwerb von unternehmerischen Vermögen (§ 13a – 13c, § 28 Abs. 3, § 28a ErbStG),
- die Schenkung eines sogenannten Familienheims zwischen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern,
- die Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner bzw. an Kinder oder Kinder verstorbener Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a – 4c ErbStG).
Die Einstufung in Steuerklassen (§ 15 ErbStG) ist abhängig von Ihrem persönlichen Verhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person.
Hier ergibt sich folgende Einteilung:
Steuerklasse I |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder (eheliche und nicht eheliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder) Enkel und Urenkel Eltern und Großeltern bei Erbfällen |
Steuerklasse II |
Eltern und Großeltern bei Schenkungen Geschwister und Geschwisterkinder Stiefeltern Schwiegerkinder und Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft |
Steuerklasse III |
alle übrigen Erwerber |
Ihnen steht im Erbfall oder bei einer Schenkung ein persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Er wird vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen und beträgt bei unbeschränkter Steuerpflicht:
Erwerber |
persönlicher Freibetrag |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner |
500.000 EUR |
Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder |
400.000 EUR |
Sonstige Enkel |
200.000 EUR |
übrige Erwerber in Steuerklasse I |
100.000 EUR |
Erwerber in Steuerklasse II |
20.000 EUR |
Erwerber in Steuerklasse III |
20.000 EUR |
Im Erbfall wird dem überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner und Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zusätzlich noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt (§ 17 ErbStG).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt
Fachlich freigegeben am
Ein Angebot des Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.